22.07.2012

Studentenkurs Katastrophenmedizin im Bayer. Fernsehen

Aus- und Fortbildung: Am Mittwoch, 25.7.2012 ab 17:30 Uhr wird das Bayerische Fernsehen live von einer Dekontaminationsübung im Rahmen des Studentenkurses Katastrophenmedizin am Universitätsklinikum Regensburg berichten.

Gesendet wird aus Pentling bei Regensburg, wo der dortige ABC-Zug der Freiwilligen Feuerwehr den Studierenden Aufbau und Funktion eines Dekontaminationsplatzes für Personen und Fahrzeuge demonstriert. Daneben ist noch eine Einblendung von der Sichtungsübung vorgesehen.

Quellen / weiterführende Informationen:
Link zum online-Video auf der BR-Homepage:
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30.06.2012

Google als Denguefieber-Frühwarnsystem

B-Gefahren: Google hat sein bewährtes Influenza-Frühwarnsystem auch auf das Denguefieber ausgeweitet. Anhand der von Nutzern eingegebenen Suchbegriffe versucht Google auf die Häufigkeit der Erkrankung zu schließen und stellt die Daten beinahe in Echtzeit unter dem Titel "Google Denguefieber-Trends" im Internet bereit.

Zur Überprüfung ihrer Methode hat Google die eigenen Nutzerdaten retrospektiv mit Daten der Gesundheitsbehörden in Brasilien, Bolivien, Indien, Indonesien und Singapur abgeglichen und so ein Rechenmodell erstellt und getestet. Die Ergebnisse wurden von Google in der Wissenschaftszeitschrift PLoS Neglected Tropical Diseases veröffentlicht.

Diese Art der Erkrankungsüberwachung könnte eine wertvolle Ergänzung zu traditionellen epoidemiologischen Surveillance-Maßnahmen darstellen. Letztere beruhen vorwiegend auf Meldungen aus dem Gesundheitssystem an die Behörden, und stehen daher im Allgemeinen erst mit einer zeitlichen Verzögerung von Tagen bis Wochen zur Verfügung. Für den Ansatz von Google spricht daher zu allererst die zeitliche Aktualität.

Denguefieber ist eine durch das Dengue-Virus ausgelöste tropische fieberhafte Erkrankung. Das Virus wird durch Aedes-Mücken übertragen. Auch in Südeuropa ist die Erkrankung beheimatet. Klassisch ist die Symptomtrias Fieber, Ausschlag und Kopf-, Muskel- und Gelenkschmerzen. Die komplizierte Verlaufsform, die v.a. bei Zweitinfektionen auftritt, wird als Dengue-Hämorrhagisches-Fieber bezeichnet.

Quellen / weiterführende Informationen:
- Google Denguefieber-Trends
- Chan et al. Using Web Search Query Data to Monitor Dengue Epidemics: A New Model for Neglected Tropical Disease Surveillance. PLoS Negl Trop Dis 5(5): e1206. doi:10.1371/journal.pntd.0001206
- Robert-Koch-Institut, Steckbriefe seltener und importierter Infektionskrankheiten, 2011, S. 10 ff.

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18.06.2012

Gesetzentwurf zu neuem Berufsbild im Rettungswesen

Rettungsdienst: Nach langer Diskussion um eine dreijährige Berufsausbildung für Rettungsdienstpersonal hat das Bundesministerium für Gesundheit nun einen Gesetzentwurf für ein neues Berufsbild im Rettungswesen veröffentlicht. Der Beruf der Notfallsanitäterin bzw. des Notfallsanitäters soll den Rettungsassistenten ablösen.

Laut Referentenentwurf zum Notfallsanitätergesetz (NotSanG) vom 25.05.2012 erfordert das neue Berufsbild eine dreijährige Ausbildung, die in dem Gesetz auch näher geregelt werden soll. U.a. ist eine Ausbildungsvergütung geplant.

In dem Gesetz ist nun erstmals die Möglichkeit festgeschrieben, dem nicht-ärztlichen Personal eigenständige Kompetenzen, die bisher unter die sog. Notkompetenz fallen und nicht explizit geregelt sind, zu übertragen. Die neue Berufsgruppe wird bei nach Weisungen eines Ärztlichen Leiters Rettunsdienst bei bestimmten Zuständen am Patienten eingeständig auch vorab definierte invasive Maßnahmen vornehmen dürfen.

Rettungsassistenten dürfen ihre Berufsbezeichnung dem Entwurf nach weiter führen, oder können sich durch Absolvierung einer Ergänzungsausbildung und / oder Prüfung zum Notfallsanitäter nachqualifizieren.

Quellen / weiterführende Informationen:
- Referentenentwurf vom NotSanG vom 25.05.2012
- Stellungnahme der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften Notärzte Deutschland (BAND) zum Referentenentwurf

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26.05.2012

Bayer. Verfassungsgericht stärkt Wettbewerb bei Rettungsdienstvergabe

Rettungsdienst: Bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen dürfen die Hilfsorganisationen nicht mehr in dem Maße bevorzugt werden, wie dies bisher im Bayer. Rettungsdienstgesetz (BayRDG) festgelegt war. So hat der Bayerische Verfasungsgerichtshof am 24. Mai entschieden.

Das Gericht hat die Vorragstellung der Hilfsorganisationen bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen für verfassungswidrig erklärt und die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayRDG festgestellt. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung müssen bei Ausschreibungen private Anbieter gleichberechtigt berücksichtigt werden. Bestehende Verträge bleiben aber unangetastet. Nicht beanstandet wurde dagegen die Möglichkeit der Hilfsorganisationen, für die Durchführung des Rettungsdienstes privatwirtschaftliche Tochtergesellschaften zu gründen (Art. 13 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 BayRDG).

Geklagt hatte ein Münchner Rettungsdienstunternehmer, der durch die bestehende Regelung seine Freiheit zur Berufsausübung eingeschränkt gesehen hatte.

Sollten in Zukunft private Durchführende verstärkt zum Zuge kommen, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf den Bevölkerungsschutz haben: Bisher sind private Rettungsdeisntunternehmen nämlich nicht verpflichtet, am Katastrophenschutz teilzunehmen.

Quellen / weiterführende Informationen:
- Pressemitteilung des Bayer. Verfasungsgerichtshofs vom 24.05.12
- Pressemitteilung des Bayer. Innenminsteriums vom 24.05.12

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- Verfassungsklage genen Rettungsdienstvergabe in Bayern (09.04.2012)
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18.04.2012

Mutiertes Vogelgrippevirus darf publiziert werden - oder doch nicht?

B-Gefahren: Nachdem es zwei Arbeitsgruppen unabhängig voneinander gelungen war das H5N1-Vogelgrippevirus durch wenige Mutationen so zu verändern, dass es über die Luft übertragbar ist, hatten US-amerikanische Behörden die Veröffentlichung untersagt. Nun gibt es eine Kompromissvereinbarung, die eine Publikation in veränderter Form ermöglicht. Allerdings stellt sich jetzt die niederländische Regierung quer...

Neben dem Amerikaner Y. Kawaoka berichtete auch der niederländische Wissenschaftler Ron Fouchier aus Rotterdam, dass es nur einer handvoll Mutationen bedarf, um das bisher schlecht übertragbare H5N1-Influenzavirus zu einem unter Frettchen hoch ansteckenden Erreger zu machen. Die Übertagbarkeit zwischen Frettchen gilt als gutes Modell für die Ansteckungsrate beim Menschen.

Aus Sorge, die Ergebnisse könnten für bioterroristische Zwecke missbraucht werden, legte das US-Regierungsgremium National Science Advisory Board for Biosecurity (NSABB) Ende vergangenes Jahr Veto gegen die in den Zeitschriften Science und Nature geplante Veröffentlichung ein (siehe KatMedBevSchtz-Post vom 03.01.12). Nach Beteiligung der Weltgesundheitsorganisation WHO und einer Aussprache aller Beteiligten, stimmte das NSABB Ende März der Publikation in entschärfterForm schlussendlich zu.

Ein neues Hinderniss für die Informationsfreiheit in der Wissenschaft hat Fouchier jedoch daran gehindert, seine Ergebnisse wie sein US-Kollege nach der NSABB-Erlaubnis öffentlich zu machen: Niederländische Export-Gesezte stünden dem bisher im Wege; es sei eine Erlaubnis der Regierung notwendig. Die Niederlande haben EU-Recht zur Ausfuhrkontrolle von sowohl friedlich als auch zerstörerisch nutzbaren Exportgütern umgesetzt. Ob die Forschungsarbeit von Fouchier hierunter fällt ist strittig. Vor der Freigabe steht nun ein Ausfuhrantrag des Wissenschaftlers und eine Prüfung durch die Regierung. Ausgang ungewiss...

Quellen / weiterführende Informationen:
- Meldung der Zeitschrift Nature vom 17.04.12 (englisch)
- Artikel im Deutschen Ärzteblatt vom 13.04.12

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09.04.2012

Verfassungsklage gegen Rettungsdienstvergabe in Bayern

Rettungsdienst: Vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof ist eine Klage gegen die Vergaberegeln für Rettungsdienstleistungen im novellierten Bayerischen Rettungsdienstgesetz anhängig. Sollte der Klage stattgegeben werden, hätte dies gravierende Folgen für die Rettungsdienst- und Katastrophenschutzlandschaft im Freistaat.

Geklagt hat die Münchner MKT - Münchner Krankentransport OHG gegen den Art. 13 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 und Abs. 5 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli 2008. Bezweifelt wird, ob die gesetzliche Vorrangstellung für die Hilfsorganisationen verfassungskonform ist.

Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung halten die Popularklage für unbegründet. Allein die Hilfsorganisationen seien aufgrund ihrer Größe, ihrer personellen und materiellen Ressourcen und ihrer flächendeckenden Verbreitung in der Lage, die Notfallrettung unter allen äußeren Gegebenheiten, insbesondere in Großschadens- oder Katastrophenfällen, durchzuführen. Demgegenüber agierten die privaten Rettungsdienstleister überwiegend rein lokal und ohne ehrenamtliches Personal. Es bestehe daher nicht die Möglichkeit, private Unternehmen gleichermaßen in ein umfassendes landesweites System des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes einzubinden.

Die mündliche Verhandlung der Popularklage fand am 27.03.2012 statt. Mit einer Entscheidung wird für den 24.05. gerechnet.

Quellen / weiterführende Informationen:
- Pressemeldung des Verfassungsgerichtshofs vom 22.03.12
- Meldung auf rescuenomics.eu vom 27.03.

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04.04.2012

Bevorrechtigung von Telekommunikationsleistungen

Rubrik Führung und TaktikFührung und Taktik: Funktionsträger und Organisationen im Bevölkerungsschutz können sich bevorrechtigte Festnetz-, Internet- und Mobilfunkanschlüsse einrichten lassen. Handygespräche werden dann bevorzugt verbunden und Störungen schneller behoben. Auch priorisierte Postdienstleistungen können in Anspruch genommen werden.

Gemäß dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) können folgende Personenkreise bzw. Organisationen eine Telekommunikationsbevorrechtigung beantragen (§ 6 PTSG):

1.Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
2.Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
3.Gerichte des Bundes und der Länder,
4.Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte,
5.Katastrophenschutz, Zivilschutz- und Hilfsorganisationen,
6.Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
7.Hilfs- und Rettungsdienste,
8.Rundfunkveranstalter,
9.Teilnehmer, denen von einer Behörde nach Nummer 2 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 angewiesen sind.


Die Anträge müssen unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises direkt bei dem jeweiligen Telekommunikationsanbieter gestellt werden. Das Ganze ist nicht umsonst: Für Festnetzanschlüsse wird eine Gebühr von 100 € fällig, für Mobilfunkkarten 50 €.

Quellen / weiterführende Informationen:
- Info-Seite der Bundesnetzagentur
- Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
- Kontaktdaten bei O2 (für andere Anbieter war nichts zu finden)

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