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04.01.2014

Amberg-Schwandorf-Algorithmus für die Vorsichtung (ASAV) in der Zeitschrift "Notarzt" veröffentlicht

MANV: Das im Rettungsdienstbereich Amberg entwickelte Einsatzkonzept für den Massenanfall von Verletzten wurde in der Dezember-Ausgabe 2013 der Zeitschrift "Der Notarzt" veröffentlicht.

Eine interdisziplinäre Projektgruppe unter Leitung der ÄLRD hatte den Amberg-Schwandorf-Algorithmus für die Vorsichtung (ASAV) in den Jahren 2011 und 2012 begleitet von einem taktischen Einsatzkonzept für die frühe Einsatzphase entwickelt. Im vergangenen Jahr fanden Schulungen und eine wissenschaftliche Evaluation statt, deren Ergebnisse bereits 2013 vorab auf dem Kongress der DIVI in Leipzig präsentiert wurden.

Quelle:
- Dittmar M, Bigalke M, Brunner A, Hannewald W, Honig D, Honig M, Kiener W, Kopf HD, Schmidt T, Seeliger J, Birkholz T. Ein regional angepasstes Vorgehen zur Vorsichtung und Sichtungskennzeichnung beim Massenanfall von Verletzten: Das Amberg-Schwandorf-Konzept. Notarzt 29 (2013) 253-259
- Wolf P, Birkholz T, Bigalke M, Graf BM, DittmarMS. Evaluation des Amberg-Schwandorf-Algorithmus für die Vorsichtung (ASAV). Poster P/05/01 beim 13. Kongress der DIVI 2013. Abstractband.

Weitere Infos:
- Artikel auf der Internet-Seite der Zeitschrift
- Volltext (pdf) auf der Homepage von Michael Dittmar.

08.12.2012

Neuer Blaulicht-Newsletter des StMI

Medien-Tipp:Das Bayerische Innenministerium gibt ab sofort einen Newsletter rund um die nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr heraus.

In der ersten Ausgabe des "Blaulicht 112-Newsletters" vom 4. Dezember geht es um eine Kampagne zur einheitlichen Notrufnummer 112 und die Blaulichtempfänge für Bayerische Einsatzkräfte.

Quellen / weiterführende Infos:
- Erste Ausgabe des Newsletters
- zur Abo-Seite

Verwandte Beiträge:
- Alle Beiträge der Rubrik Medien-Tipp

26.05.2012

Bayer. Verfassungsgericht stärkt Wettbewerb bei Rettungsdienstvergabe

Rettungsdienst: Bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen dürfen die Hilfsorganisationen nicht mehr in dem Maße bevorzugt werden, wie dies bisher im Bayer. Rettungsdienstgesetz (BayRDG) festgelegt war. So hat der Bayerische Verfasungsgerichtshof am 24. Mai entschieden.

Das Gericht hat die Vorragstellung der Hilfsorganisationen bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen für verfassungswidrig erklärt und die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayRDG festgestellt. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung müssen bei Ausschreibungen private Anbieter gleichberechtigt berücksichtigt werden. Bestehende Verträge bleiben aber unangetastet. Nicht beanstandet wurde dagegen die Möglichkeit der Hilfsorganisationen, für die Durchführung des Rettungsdienstes privatwirtschaftliche Tochtergesellschaften zu gründen (Art. 13 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 BayRDG).

Geklagt hatte ein Münchner Rettungsdienstunternehmer, der durch die bestehende Regelung seine Freiheit zur Berufsausübung eingeschränkt gesehen hatte.

Sollten in Zukunft private Durchführende verstärkt zum Zuge kommen, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf den Bevölkerungsschutz haben: Bisher sind private Rettungsdeisntunternehmen nämlich nicht verpflichtet, am Katastrophenschutz teilzunehmen.

Quellen / weiterführende Informationen:
- Pressemitteilung des Bayer. Verfasungsgerichtshofs vom 24.05.12
- Pressemitteilung des Bayer. Innenminsteriums vom 24.05.12

Verwandte Beiträge:
- Verfassungsklage genen Rettungsdienstvergabe in Bayern (09.04.2012)
- Alle Artikel der Rubrik Rettungsdienst

21.10.2011

1. Deutsch-Tschechische Rettungsdienstakademie

Rettungsdienst: Am 18. und 19.11.2011 findet in Regensburg die 1. Deutsch-Tschechische Rettungsdienstakademie statt.

Die Akademie wird vom Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Ministerium für Gesundheit der Tschechischen Republik, dem Bayerischen Staatsministerium des Innern sowie dem Sächsischen Staatsministerium des Innern veranstaltet und wird in der Staatlichen Feuerwehrschule Regensburg-Lappersdorf stattfinden.

Die Veranstaltung richtet sich an deutsche und tschechische Teilnehmer und soll einen bilateralen Erfahrungsaustausch über die rechtlichen, organisatorischen, technischen und finanziellen Voraussetzungen für eine effiziente grenzüberschreitende Hilfeleistung in Gang bringen. Derzeit verhandeln die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische Republik ein Rahmenabkommen zum grenzüberschreitenden Rettungsdienst.

Die Plätze sind kontigentiert, eine Anmeldung ist erforderlich.

Quellen / weiterführende Informationen:
Einladungs-Flyer (pdf, 3,6 MB)

18.04.2011

Tranexamsäure rettet blutende Traumapatienten

Forschung: Traumapatienten mit unkontrollierbarer Blutung profitieren bisher nicht von einer präklinischen Notfalltherapie, sondern nur von einer möglichst raschen chirurgischen Blutstillung in der Klinik. Die möglichst frühe Gabe des Medikaments Tranexamsäure kann aber helfen, Traumapatienten vor dem Verbluten zu retten.

Die sogenannte CRASH-2-Studie konnte zeigen, dass der Einsatz von Tranxamsäure bei Traumapatienten, die aktiv bluten oder ein hohes Risiko hierfür haben, innerhalb von 8 Stunden nach dem Trauma die Sterblichkeit senkt [1]. Hierfür wurde den Patienten ein Bolus von 1 g über 10 Min. verabreicht, gefolgt von einer Dauerinfusion von 1 g über 8 Stunden. In diese multizentrische, randomisierte, doppelblinde, Plazebo-kontrollierte Studie wurden über 20.000 Patienten eingeschlossen.

In einer kürzlich veröffentlichten Nachauswertung der Studie wurde festgestellt, dass dieser Effekt auf der Verhinderung von Todefällen durch Verbluten beruht, und um so ausgeprägter ist, je früher die Behandlung gegonnen wird.

Bekommen blutungsgefährdete Traumapatienten bereits innerhalb der ersten Stunde Tranexamsäure verabreicht, so sinkt ihr Sterberisiko um 31 %. Es müssen 42 Patienten behandelt werden, um ein Leben zu retten (number needed to treat (NNT) = 42). Wird die Behandlung später als eine Stunde nach Trauma initiiert, ist der Nutzen weniger stark ausgeprägt. Beginnt die Behandlung später als 3,5 Stunden ist das Risiko zu verbluten sogar erhöht [2].

Gerade in ländlichen Gebieten schaffen es die wenigsten polytraumatisierten Patienten innerhalb einer Stunde im Krankenhaus versorgt zu werden. Daher ist der Einsatz von Tranxamsäure (zumindest die Gabe des initialen Bolus von 1 g) bereits im Rettungsdienst eine ernst zu nehmende Option. Auch im Katastrophenfall könnte Tranexamsäure helfen, die Zeit bis zur definitiven Blutstillung im OP zu überbrücken.

Tranexamsäure hemmt die Fibrinolyse, also die körpereigene enzymatische Auflösung von Blutgerinnseln, und unterstützt so die Blutgerinnung. Es wird routinemäßig in der Herzchirurgie eingesetzt um den Transfusionsbedarf zu senken. Es ist gut verträglich, hat eine große therapeutische Breite, und wird auch zur Behandlung von bedrohlichen Blutungen unter Fibrinolyse-Therapie eingesetzt. In Deutschland ist Tranexamsäure unter dem Namen Cyklokapron im Handel. 2 g kosten lt. Rote Liste knapp 26,- €. Bei einer NNT von 42 muss man also ca. 1090,- € einsetzen um ein Leben zu retten.

Quellen / weiterführende Informationen:
- The Lancet-Homepage zur CRASH-2-Studie
[1] CRASH-2-Studie, Lancet 376 (2010): 23-32 (pdf, englisch, freier Volltext)
[2] Nachanalyse zu CRASH-2, Lancet 377 (2011): 1096-1101 (pdf, englisch, freier Volltext)

Verwandte Artikel:
- Welches Analgetikum durch Rettungsassistenten in Notkompetenz? (02.09.2010)
- Meldepflicht für Notärzte bei Mischung von Fertigarzneimitteln (10.05.2010)
- Alle Beiträge der Rubriken Forschung und Rettungsdienst

Bitte auch die rechtlichen Hinweise beachten!

02.09.2010

Welches Analgetikum durch Rettungsassistenten in Notkompetenz?

Führung und Taktik: In der Stellungnahme der Bundesärztekammer (BÄK) zur Medikamentenapplikation durch Rettungsassistenten (RAs) in Notkompetenz wird die Gabe eines Analgetikums mit aufgeführt. Seither gibt es viele Diskussionen rund um dieses Thema aber noch kein überzeugendes Konzept. Mit der flächendeckenden Einführung der Funktion des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (ÄLRD) gewinnt dieses Thema neue Aktualität. Aber welches Medikament könnte für den Einsatz durch RAs geeignet sein?

Zahlreiche Organisationen und ärztliche Standesvertretungen haben Stellungnahmen zum Thema Analgetikagabe in Notkompetenz abgegeben (BÄK, BAND / DIVI, Bundesverband der Ärztl. Leiter Rettungsdienst), noch zahlreichere Publikationen diskutieren das Thema kontrovers (s.u.). Allen gemeinsam ist dass ein überzeugendes Kozept bisher fehlt, und die Organisationsverantwortung dem ÄLRD auferlegt wird.

Die Gabe von Medikamenten durch Nicht-Ärzte stellt einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz und, je nach Substanz und Zubereitung, ggf. auch gegen das Betäubungsmittel- und das Arzneimittelgesetz dar und ist strafbar. Zusätzlich kann der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt sein. Daneben könnten arbeits- und haftungsrechtliche Konsequenzen drohen. Die Strafbarkeit der Medikamentenverabreichung kann unter bestimmten Umständen durch den §34 StGB (rechtfertigender Notstand) abgewendet werden, sofern diese die einzige Möglichkeit darstellt, Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut (Leben, Gesundheit) abzuwenden.

Eine wichtige Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Medikamentengabe durch RAs ist dass das Mittel auch geeignet ist einen relevanten Nutzen für den Patienten zu bringen. In Bezug auf Schmerzbehandlung heißt das, dass die Schmerzlinderung schnell einsetzen und stark wirksam sein muss, damit der Patient von einer Behandlung vor Eintreffen des Notarztes profitieren kann. In Grafik 1 ist der Nutzen für den Patienten bei stark wirksamer und rasch einsetzender Analgesie als blaue Fläche zwischen den beiden Schmerzverläufen (blaue Linie: Schmerzverlauf wenn auf den Notarzt gewartet wird; rote, gestrichelte Linie: Analgesie durch RA in Notkompetenz) dargestellt. Solche rasch und stark wirksamen wären etwa i.v. applizierte Opiate oder Ketamin / Esketamin.

Ist für die Analgesie in Notkompetenz jedoch ein Mittel oder eine Applikationsform vorgesehen, die zwar eine starke, aber langsam einsetzende Wirkung hat (z.B. Opiat subkutan oder Ketamin intramuskulär), ist der Gewinn für den Patienten nur gering (wieder dargestellt als blaue Fläche in Grafik 2). Das gleiche gilt für schwach wirksame Analgetika, selbst wenn die Wirkung rasch einsetzt (Grafik 3). Für die meisten Analgetika die für den Einsatz in Notkompetenz diskutiert werden gilt jedoch dass sie schwach wirksam und langsam anschlagend sind (Suppositorien, Parecoxib), schon deshalb weil einige selbst bei i.v.-Gabe langsam als Kurzinfusion gegeben werden müssen (Metamizol, Paracetamol i.v.). Hier ist für den Patienten gegenüber dem Warten auf den Notarzt mit seinen Möglichkeiten zur Opiat- oder Ketamingabe überhaupt kein Nutzen zu erwarten.

Der Anwendung der verfügbaren stark und rasch wirkenden Analgetika durch RAs in Notkompetenz stehen schwerwiegende Argumente entgegen: Die stark wirsamen Opiate unterliegen dem Betäubungsmittelgesetz, was eine Verwendung durch RAs ohne individuelle ärztliche Anordnung rechtlich nicht zulässt. Esketamin, und mehr noch Ketamin, sind primär Narkosemedikamente mit potientellen schweren Nebenwirkungen (Atemstillstand, Albträume, Hypersalivation). Die Anwendung von Ketamin wird sogar nur Ärzten mit Erfahrung in Anästhesie oder Notfallmedizin empfohlen. Zur Unterdrückung von Nebenwirkungen ist häufig eine Begleitmedikation erforderlich (Benzodiazepine und/oder Atropin).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass aus meiner Sicht die Analgetikagabe durch RAs vor Eintreffen des Notarztes nur dann zulässig ist, wenn ein Weg gefunden werden kann bei dem das Rettungsfachpersonal ein schnell und stark wirksames Analgetikum verwenden kann. Es erscheint fraglich ob es derzeit ein Schmerzmittel auf dem Markt gibt, welches für eine Applikation in Notkompetenz geeignet ist. Alternative Organisationsformen, wie eine telefonische ärztliche Einzelfalldelegation während des Einsatzes an entsprechend qualifizierte Assistenten, sollten bei der Diskussion nicht aus den Augen verloren werden.

Quellen:
Stellungnahmen: BÄK, BAND / DIVI, Bundesverband der Ärztl. Leiter Rettungsdienst (Notarzt 2010; 30: 188).
Publikationen:Notarzt 2005; 21: 81, Notarzt 2009; 25: 17, Notarzt 2009; 25: 1, Notarzt 2009; 25: 37, Notfall und Rettungsmedizin 2010 online first.
Fachinformation Ketanest S, Fachinformation Ketamin-ratiopharm.

17.08.2010

Verkürzung der Zivildienst- und Verpflichtungszeit für freigestellte Helfer

Führung und Taktik: Die Wehr- und Zivildienstzeit wird auf sechs Monate verkürzt. Dies hat auch Auswirkung auf freigestellte Helfer für den Zivil- und Katastrophenschutz: Diese müssen ab dem 01.12.2010 nur mehr vier statt bisher sechs Jahre Dienst leisten.

So hat es das Wehrrechtsänderungsgesetz beschlossen. Die Übergangsregelung für die Helferfreistellung sieht folgendes vor: Wer die vier Jahre Dienst am 30.11. oder später erbracht hat bekommt die verbliebene Zeit erlassen. Vorsicht ist bei Unterbrechungen des Dienstes geboten.

Mehr zum Thema Freistellung für den Bevölkerungsschutz:
- Meldung des BBK
- Wehrrechtsänderungssgesetz im Bundesgesetzblatt
- Fragen und Antworten zum Thema auf den Seiten des BBK.

10.05.2010

Meldepflicht für Notärzte bei Mischung von Fertigarzneimitteln

Rettungsdienst: Aus aktuellem Anlass möchte ich auf eine Änderung im Arzneimittelgesetz (AMG) hinweisen. Seit der Änderung vom Juli 2009 fällt auch die Herstellung von Arzneimitteln durch Ärztinnen und Ärzte für die unmittelbare Anwendung an einem bestimmten Patienten unter die Regelungen des AMG. Als Herstellung gilt auch die Mischung von Fertigarzneimitteln. Solche Herstellung ist genehmigungsfrei, muss aber im Voraus angezeigt werden (§ 67 (2) AMG, s.u.), und zwar insbesondere auch für die Notarzttätigkeit. Erfolgt dies nicht drohen erhebliche Bußgelder.

Als anzeigepflichtige Mischung von Fertigarzneimitteln gilt bereits der Zusatz eines Medikaments (z.B. eines Analgetikums) zu einer Infusion, das gemeinsame Aufziehen zweier Arzneimittel in einer Spritze oder die Verdünnung, sofern dies nicht in der Packungsbeilage / Fachinformation enthalten ist (z.B. Verdünnung von Morphin zur genaueren Dosierung). Nicht als Herstellung gilt die reine Rekonstitution von Arzneimitteln (d.h. etwa die Auflösung einer Trockensubstanz) oder die Verdünnung sofern dies nach den Vorgaben der Fachinformation in Bezug auf Verdünnungsmittel und Endkonzentration geschieht (z.B. Noradrenalin als Perfusor).

Die Meldung muss an die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen. Dies ist (zumindest in Bayern) die jeweilige Bezirksregierung. Ein formloses Schreiben genügt, welches das Statement enthält dass im Rahmen des Notarztdienstes an einem bestimmten Standort die Mischung von Fertigarzneimitteln geplant ist. Eventuell ist noch eine Auflistung beizufügen um welche Medikamente es sich handelt. Falls auch für die sonstige Tätigkeit in Klinik und Praxis eine Anzeige gemacht werden muss sollten diese der Einfachheit halber zusammen gemacht werden (solange Arbeitsstätte und Notarztstandort im gleichen Regierungsbezirk liegen). Der Meldung ist eine Kopie (ggf. beglaubigt) der Approbation beizufügen. Die Übergangsfrist für die Meldung ist bereits im Februar 2010 abgelaufen! Die relevanten Gesetzestexte sind unten aufgeführt.

Für den Notarztdienst könnte die Meldung in etwa so lauten:
Anschrift: Regierung X, Referat Pharmazie, Adresse siehe Internet.
Betreff: Anzeige über die genehmigungsfreie Herstellung von Arzneimitteln gem. § 67 (2) AMG
Hiermit zeige ich die genehmigungsfreie Herstellung von Arzneimitteln gemäß § 67 Abs. 2 AMG an. Die Herstellung findet als Mischung von Fertigarzneimitteln im Rahmen des Notarztdienstes am Standort Y statt.
Die Medikamente werden von der durchführenden Rettungsdienstorganisation vorgehalten und vor der Mischung auf Haltbarkeit und korrekte Lagerung überprüft. Die fertige Mischung wird vor Applikation einer Sichtprüfung auf Verfärbungen und Ausfällungen unterzogen.
An der Medikamentenverabreichung sind haupt- und ehrenamtliche Kräfte des Rettungsdienstes beteiligt. Die Therapie erfolgt am Notfallort oder auf dem Transport. Genauere Angaben sind aufgrund der Situation in der präklinischen Notfallmedizin nicht möglich.
Anlage: Approbation als Arzt in (beglaubigter) Kopie.


Viele Regierungen haben Merkblätter für die Meldung im Internet veröffentlicht (Beispiel Oberpfalz), aus denen die Ansprechpartner herausgelesen werden können.

Dies ist keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.

Relevante Auszüge aus dem Arzneimittelgesetz:

§ 4 Begriffsbestimmungen (14): "Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe."

§ 13 Herstellungserlaubnis (2b) 1: "Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht eine Person, die Arzt ist oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist, soweit die Arzneimittel unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden."

§ 67 (2): "Ist die Herstellung von Arzneimitteln beabsichtigt, für die es einer Erlaubnis nach § 13 nicht bedarf, so sind die Arzneimittel mit ihrer Bezeichnung und Zusammensetzung anzuzeigen."

§ 144 (7) 1: "Wer am 23. Juli 2009 Arzneimittel nach § 4a Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 23. Juli 2009 geltenden Fassung herstellt, muss dies der zuständigen Behörde nach § 67 bis zum 1. Februar 2010 anzeigen."

§ 97 (2): "Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig"... 7a: "entgegen § 20, § 20c Abs. 6, auch in Verbindung mit § 72b Abs. 1 Satz 2, § 21a Abs. 7 und 9 Satz 4, § 29 Abs. 1 oder 1c Satz 1, § 52a Abs. 8, § 63b Abs. 2, 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 63a Abs. 1 Satz 3 oder § 63b Abs. 7 Satz 1 oder Satz 2, § 63c Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 69a, § 67 Abs. 2, 3, 5 oder 6 oder § 73 Absatz 3a Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
(3): "Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden."

16.04.2010

Vulkanausbruch in Island und die Luftrettung

Nachricht: Am 15. April und am 21. März brach der Vulkan Eyjafjallajökull auf Island aus und bewirktete eine gigantische Rauchwolke über Nord- und Mitteleuropa. Weite Teile des Luftraums sind für den Flugverkehr gesperrt. Offenbar sind davon auch einzelne Luftrettungsmittel in Deutschland betroffen.

Die Wolke besteht aus Asche mit Glas-, Sand- und Gesteinsbeimengung und größeren Mengen von Schwefeldioxid. Es besteht die Befürchtung, dass die Asche zu Ausfällen von Flugzeugtriebwerken oder zu blinden Flugzeugscheiben führen könnte. Tausende von Flügen mussten gestrichen werden. Bahn, Mietwagenanbieter und flughafennahe Hotels sind ebenfalls überlastet.

Das FWnetz - Feuerwehr in Netz meldet, dass Kölner Rettungshubschrauber nicht mehr starten dürfen. Auch in Hamburg muss ein Hubschrauber am Boden bleiben. Andere Maschinen im betroffenen Sperrgebiet dürfen dagegen starten.

Das deutsche Notfallvorsorge-Informationssystem deNIS hat heute zwei Hinweise zum Thema veröffentlicht. Zum einen wird auf die Internetseite des Deutschen Luft- und Raumfahrtzentrums hingewiesen, auf der über die Satellitenaufklärung der Eruption berichtet wird. Zum anderen verweist deNIS auf Vorhersage-Grafiken zur Ausbreitung der Aschewolke des britischen National Weather Service (Met Office).

22.03.2010

Empfehlungen für Pandemie-Management im Rettungsdienst

B-Gefahren: Nach der Pandemie ist vor der Pandemie... so ähnlich könnte das Motto der jetzt publizierten Empfehlungen zum infektionshygienischen Management während Influenza-Pandemie für den Rettungsdienst lauten. Diese Handreichung soll den Planungsverantwortlichen die Vorbereitung auf Pandemie-Situationen erleichtern.

Die Empfehlungen wurde von Bundesärztekammer und Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) herausgegeben und soll ein bundeseinheitliches Vorgehen im infektionshygienischen Management erreichen und Reibungsverluste mit vor- und nachgeschalteten Versorgungseinrichtungen vermeinden. Kernstück ist eine Checkliste zur Überprüfung der eingenen Resourcenplanung, der Information des Personals, der verfügbaren Schutzausrüstung, zur Festlegung von Abläufen bei Kontakt mit Influenza-Patienten und zum Komplikationsmanagement.

Kritisch anzumerken ist dass die Empfehlung lediglich auflistet welche Aspekte zu beplanen sind und einige Hinweise gibt wo Informationen hierzu zu finden sind. Eine inhaltliche Ausgestaltung wird nicht angeboten. Wer also hofft einen Musterpandemie-Plan zu finden wird entäuscht. Daneben ist die Empfehlung spezifisch für eine Influenza-Pandemie ausgelegt. Der Leser wird im Unklaren gelassen, ob die Empfehlung auch für Ausbrüche anderer Erreger angewendet werden soll. Dies steht in gewisser Weise im Widerspruch zu einer All-Hazards-Strategie [Lexikon].

Die Empfehlung ist zum download verfügbar auf den Seiten des BBK [Ankündigung, Empfehlung (pdf)] oder der Bundesärztekammer [Ankündigung, Empfehlung (pdf)].