
Das Gericht hat die Vorragstellung der Hilfsorganisationen bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen für verfassungswidrig erklärt und die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayRDG festgestellt. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung müssen bei Ausschreibungen private Anbieter gleichberechtigt berücksichtigt werden. Bestehende Verträge bleiben aber unangetastet. Nicht beanstandet wurde dagegen die Möglichkeit der Hilfsorganisationen, für die Durchführung des Rettungsdienstes privatwirtschaftliche Tochtergesellschaften zu gründen (Art. 13 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 BayRDG).
Geklagt hatte ein Münchner Rettungsdienstunternehmer, der durch die bestehende Regelung seine Freiheit zur Berufsausübung eingeschränkt gesehen hatte.
Sollten in Zukunft private Durchführende verstärkt zum Zuge kommen, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf den Bevölkerungsschutz haben: Bisher sind private Rettungsdeisntunternehmen nämlich nicht verpflichtet, am Katastrophenschutz teilzunehmen.
Quellen / weiterführende Informationen:
- Pressemitteilung des Bayer. Verfasungsgerichtshofs vom 24.05.12
- Pressemitteilung des Bayer. Innenminsteriums vom 24.05.12
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