18.04.2012

Mutiertes Vogelgrippevirus darf publiziert werden - oder doch nicht?

B-Gefahren: Nachdem es zwei Arbeitsgruppen unabhängig voneinander gelungen war das H5N1-Vogelgrippevirus durch wenige Mutationen so zu verändern, dass es über die Luft übertragbar ist, hatten US-amerikanische Behörden die Veröffentlichung untersagt. Nun gibt es eine Kompromissvereinbarung, die eine Publikation in veränderter Form ermöglicht. Allerdings stellt sich jetzt die niederländische Regierung quer...

Neben dem Amerikaner Y. Kawaoka berichtete auch der niederländische Wissenschaftler Ron Fouchier aus Rotterdam, dass es nur einer handvoll Mutationen bedarf, um das bisher schlecht übertragbare H5N1-Influenzavirus zu einem unter Frettchen hoch ansteckenden Erreger zu machen. Die Übertagbarkeit zwischen Frettchen gilt als gutes Modell für die Ansteckungsrate beim Menschen.

Aus Sorge, die Ergebnisse könnten für bioterroristische Zwecke missbraucht werden, legte das US-Regierungsgremium National Science Advisory Board for Biosecurity (NSABB) Ende vergangenes Jahr Veto gegen die in den Zeitschriften Science und Nature geplante Veröffentlichung ein (siehe KatMedBevSchtz-Post vom 03.01.12). Nach Beteiligung der Weltgesundheitsorganisation WHO und einer Aussprache aller Beteiligten, stimmte das NSABB Ende März der Publikation in entschärfterForm schlussendlich zu.

Ein neues Hinderniss für die Informationsfreiheit in der Wissenschaft hat Fouchier jedoch daran gehindert, seine Ergebnisse wie sein US-Kollege nach der NSABB-Erlaubnis öffentlich zu machen: Niederländische Export-Gesezte stünden dem bisher im Wege; es sei eine Erlaubnis der Regierung notwendig. Die Niederlande haben EU-Recht zur Ausfuhrkontrolle von sowohl friedlich als auch zerstörerisch nutzbaren Exportgütern umgesetzt. Ob die Forschungsarbeit von Fouchier hierunter fällt ist strittig. Vor der Freigabe steht nun ein Ausfuhrantrag des Wissenschaftlers und eine Prüfung durch die Regierung. Ausgang ungewiss...

Quellen / weiterführende Informationen:
- Meldung der Zeitschrift Nature vom 17.04.12 (englisch)
- Artikel im Deutschen Ärzteblatt vom 13.04.12

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09.04.2012

Verfassungsklage gegen Rettungsdienstvergabe in Bayern

Rettungsdienst: Vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof ist eine Klage gegen die Vergaberegeln für Rettungsdienstleistungen im novellierten Bayerischen Rettungsdienstgesetz anhängig. Sollte der Klage stattgegeben werden, hätte dies gravierende Folgen für die Rettungsdienst- und Katastrophenschutzlandschaft im Freistaat.

Geklagt hat die Münchner MKT - Münchner Krankentransport OHG gegen den Art. 13 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 und Abs. 5 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli 2008. Bezweifelt wird, ob die gesetzliche Vorrangstellung für die Hilfsorganisationen verfassungskonform ist.

Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung halten die Popularklage für unbegründet. Allein die Hilfsorganisationen seien aufgrund ihrer Größe, ihrer personellen und materiellen Ressourcen und ihrer flächendeckenden Verbreitung in der Lage, die Notfallrettung unter allen äußeren Gegebenheiten, insbesondere in Großschadens- oder Katastrophenfällen, durchzuführen. Demgegenüber agierten die privaten Rettungsdienstleister überwiegend rein lokal und ohne ehrenamtliches Personal. Es bestehe daher nicht die Möglichkeit, private Unternehmen gleichermaßen in ein umfassendes landesweites System des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes einzubinden.

Die mündliche Verhandlung der Popularklage fand am 27.03.2012 statt. Mit einer Entscheidung wird für den 24.05. gerechnet.

Quellen / weiterführende Informationen:
- Pressemeldung des Verfassungsgerichtshofs vom 22.03.12
- Meldung auf rescuenomics.eu vom 27.03.

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04.04.2012

Bevorrechtigung von Telekommunikationsleistungen

Rubrik Führung und TaktikFührung und Taktik: Funktionsträger und Organisationen im Bevölkerungsschutz können sich bevorrechtigte Festnetz-, Internet- und Mobilfunkanschlüsse einrichten lassen. Handygespräche werden dann bevorzugt verbunden und Störungen schneller behoben. Auch priorisierte Postdienstleistungen können in Anspruch genommen werden.

Gemäß dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) können folgende Personenkreise bzw. Organisationen eine Telekommunikationsbevorrechtigung beantragen (§ 6 PTSG):

1.Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
2.Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
3.Gerichte des Bundes und der Länder,
4.Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte,
5.Katastrophenschutz, Zivilschutz- und Hilfsorganisationen,
6.Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
7.Hilfs- und Rettungsdienste,
8.Rundfunkveranstalter,
9.Teilnehmer, denen von einer Behörde nach Nummer 2 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 angewiesen sind.


Die Anträge müssen unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises direkt bei dem jeweiligen Telekommunikationsanbieter gestellt werden. Das Ganze ist nicht umsonst: Für Festnetzanschlüsse wird eine Gebühr von 100 € fällig, für Mobilfunkkarten 50 €.

Quellen / weiterführende Informationen:
- Info-Seite der Bundesnetzagentur
- Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
- Kontaktdaten bei O2 (für andere Anbieter war nichts zu finden)

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